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Satzung der Freien Wähler Altdorf e.V.

 

Satzung als PDF

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen FW Freie Wähler Altdorf e.V.

2. Er ist im Vereinsregister eingetragen

3. Sitz des Vereins ist Altdorf, Gerichtsstand ist Landshut.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein FW Freie Wähler Altdorf ist eine Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger. Er bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten.

Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener Kommunalpolitik.

2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins FW Freie Wähler Altdorf als Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen unabhängig von allen Parteiintressen sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.

3. Der Verein ist Mitglied des FW Freie Wähler Landesverbandes Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V.. Er ist für die Dauer der Mitgliedschaft im FW Landesverband berechtigt, die Bezeichnung FW Freie Wähler als Namensbestandteil zu führen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Altdorf wahlberechtigte Person werden, sofern sie keiner politischen Partei angeschlossen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Mit dem Antrag auf Aufnahme bestätigt der Antragsteller die Parteilosigkeit und die Anerkennung der Vereinssatzung.

3. Der die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

5. Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitrags- rückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorsitzenden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

6. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung vom Gesamtvorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Gesamt- vorstand zu äussern. Für die Beitragspflicht gilt sinngemäß § 4 (5).

7. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.

 

§ 5 Beitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrags für die Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres im Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres dem Verein beitreten, wird für den des Geschäftsjahres der volle Jahresbeitrag erhoben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

2. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

3. Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins stets wahrnehmen und die Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins fördern und unterstützen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Gesamtvorstand.

 

§ 8 Vorstand und Gesamtvorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die alleinvertretungsberechtigt sind. Ohne Rechtswirkung nach aussen wird bestimmt, dass der stellvertetende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern (siehe Satzungsänderung)

3. Vorstand und Gesamtvorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

4. Vorstand und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Einzelne Mitglieder des Gesamtvorstandes können in begründeten Fällen durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden, wobei eine einfache Stimmenmehrheit notwendig ist.

6. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, ist der Gesamtvorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

7. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist im allgemeinen der Schriftführer zuständig und verantwortlich.

8. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

9. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine

Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung gebunden.

11. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein FW Freie Wähler Altdorf in Versammlungen, in der Öffentlichkeit und, soweit in dieser Satzung nicht anders vereinbart, gegenüber Dritten und der Presse. Sie leiten die Sitzungen der Organe.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist Jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl des Vorstandes.

Entgegennahme der Jahresberichte.

Entgegennahme und Prüfung des Kassenberichts.

Entlastung des Vorstandes.

Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.

Ausserdem entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Fällen, für die nach Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.

3. Für Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Hierzu bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und zwei Beisitzer.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme: es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

5. Über jeden Antrag ist ein Beschluss herbeizuführen. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die den Kassenbericht prüfen und der Mitgliederversammlung bekanntgeben.

7. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.

8.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls anzufertigen. Niederschriften, Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, Jahresabrechnungen und Berichte der Kassenprüfer sind aufzubewahren.

 

§ 10 Satzungsänderungen.

1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mit- gliederversammlung beim Vorstand eingehen.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 11 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitglieder-versammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

 

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mit- gliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn zwei Drittel der satzungsgemäß Stimmberechtigten anwesend sind und zwei Drittel dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Für Verbindlichkeiten des Vereins FW Freie Wähler Altdorf haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen des Vereins FW Freie Wähler Altdorf.

 

Die Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung am 16. November 1989 in Altdorf, Landkreis Landshut.

 

Satzungsänderung

§ 8 Nr. 2

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Schatzmeister und den fünf Beisitzern.

 

Altdorf, den 22.Juli 1999

 

Johann Ziegltrum

1. Vorsitzender